- Zollbehörde
- Nach Art. 4 Ziffer 3 und 4 ZK gehören zu den Z. die für die Anwendung des Zollrechts zuständige Behörden. Dabei genügt es, dass neben anderen Aufgaben auch das Zollrecht angewendet wird. So sind die Industrie- und Handelskammer Z., weil sie ⇡ Ursprungszeugnisse ausstellen. In der Bundesrepublik Deutschland wendet vor allem die Bundeszollverwaltung (Art. 108 GG) Zollrecht an. Die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt überwachen als Mittelbehörden die Gleichmäßigkeit der Gesetzanwendung und beaufsichtigen die Geschäftsführung der nachgeordneten Dienststellen. Für die chemischen oder zolltechnischen Warenuntersuchungen sind die angegliederten Prüfungs- und Lehranstalten zuständig. Zu den örtlichen Behörden zählen die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (wie Grenz- und Binnenzollstellen) und die Zollfahndungsämter.
Lexikon der Economics. 2013.